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Reiserecht – Der Sicherungsschein

Allgemeines über den Sicherungsschein

Für Reisende ist es wichtig, dass ihre Urlaubsreise von A-Z durchgeplant und abgesichert ist. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Urlaubs- oder Kurzreise bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde und die branchenübliche Anzahlung vom Kunden durchgeführt wurde, der Reiseveranstalter danach aber Insolvenz anmeldet. Im noch schlimmeren Fall wurde die Reise bereits angetreten und der Reisende erfährt Beispielsweise in seinem lang ersehnten Wellnesurlaub von der Insolvenz seines Reiseveranstalters. Viele denken, dass sie dies so hinnehmen müssen und die Chance das bereits gezahlte Geld wiederzubekommen sehr gering ist.

Doch dieses Risiko wird durch den so genannten Sicherungsschein verringert. Seit 1994 sind Reiseveranstalter dazu verpflichtet sich bei einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern und diesen Sicherungsschein dem Kunden auszuhändigen, wenn er eine Anzahlung leistet. Ohne einen ausgehändigten Sicherungsschein muss der Reisende keine Anzahlung leisten. Die Regelungen zum Sicherungsschein stehen sowohl im § 651k Absatz 4 BGB, als auch im § 9 BGB-InfoVerordnung.

Was sichert der Sicherungsschein ab?

Der Reiseveranstalter beweist dem Kunden durch einen ausgehändigten Sicherungsschein, dass er im Falle einer Insolvenz versichert ist. Im Detail heißt das, dass der Reisende im Zweifelsfall seine Anzahlung erstattet bekommt und falls die Reise bereits angetreten wurde, werden die Kosten für die Rückreise übernommen. Wenn die Reise bei einem großen Reiseveranstalter gebucht wurde und der verursachte Schaden den Versicherungsbetrag von ca. 110 Mio. Euro übersteigt, dann müssen die Reisenden damit rechnen, dass sie nur einen Teil der bereits gezahlten Leistungen erstattet bekommen.

Was ist zu tun, wenn kein Sicherungsschein vorliegt oder an der Echtheit gezweifelt werden kann?

Viele Reisende, die eine Urlaubsreise buchen wissen nichts von den Regelungen bezüglich des Sicherungsscheins. Es wird eine Anzahlung von ihnen geleistet, aber der Reiseveranstalter händigt keinen Sicherungsschein aus. Der Reisende hat in zwei verschiedenen Fällen die Möglichkeit das Versicherungsunternehmen zu kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, ob der Reiseveranstalter tatsächlich dort versichert ist. Zum einen, wenn eine Anzahlung geleistet wurde, aber kein Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Zum anderen, wenn zwar der Sicherungsschein übergeben wurde es aber Zweifel an der Echtheit gibt. Zudem kann der Reisende dem Reiseveranstalter eine Frist setzen, in der er den Sicherungsschein zu übergeben hat. Geschieht dies nicht, kann der Reisevertrag rechtsgültig zu kündigen. Wichtig ist auch, dass immer ein originaler Sicherungsschein übergeben wird, denn eine Kopie oder ein Fax sind nicht gültig.