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Reiserecht – Reisemangel

Was ist ein Reisemangel?

Oft ist die Rede davon, dass eine Reise, oder einzelne Reiseleistungen bei einer Pauschalreise mangelhaft waren, doch so genau weiß niemand, was Mängel bei einer Reise sind. Eine gebuchte Reise ist dann mangelhaft, wenn sie eindeutig nicht den angegebenen Leistungen in der Reisebestätigung beziehungsweise den Angaben im Reiseprospekt entspricht. Genaueres zum Reisemangel steht im §651e, BGB. Ein Beispiel für einen erheblichen Reisemangel ist, wenn das Hotel vor Ort eine schlechtere Klassifizierung hat als das gebuchte Hotel im Prospekt.

Dennoch ist nicht jede Beeinträchtigung ein Reisemangel, denn es ist zwischen einem Mangel und einer bloßen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Bloße Unannehmlichkeiten sind unter anderem Beeinträchtigungen, die nicht im Risikobereich des Reiseveranstalters liegen, wie zum Beispiel ein verspäteter Abflug bis zu fünf Stunden, oder nicht Einhaltung der Nachtruhe im Hotel. In den so genannten Reisemängeltabellen wird festgehalten, welche Fälle ein Mangel sind und welche eine bloße Unannehmlichkeit. Im Allgemeinen ist es so, dass es der subjektiven Beurteilung des Richters unterliegt, ob ein Reisemangel vorliegt oder nicht.

Wie ist die Vorgehensweise, wenn ein Reisemangel vorliegt?

Falls die Kurzreise mangelhaft erscheint, dann hat der Reisende verschiedene Pflichten beachten. Als erstes ist es wichtig, dass er eine Mängelanzeige bei der örtlichen Reiseleitung erstellt. Er muss den Mangel beschreiben und ihn auch beweisen können und die Anzeige der verantwortlichen Person vor Ort vorlegen. Es reicht in der Regel nicht aus, den Mangel dem Hotelier zu nennen, außer der Reiseveranstalter hat ihn ausdrücklich als verantwortliche Person genannt.

Nach einer Mängelanzeige ist es die Pflicht des Reiseveranstalters den Mangel zu beheben. Wichtig ist, dass der Reisende eine Frist setzt, in der Regel nur einige Stunden, bis der Mangel behoben sein muss. Nach Beendigung der Reise hat der Reisende einen Monat Zeit, die Mängel anzuzeigen. Die Ansprüche verfallen, sobald die Frist überschritten wurde.

Welche Rechte hat der Reisende, wenn ein Reisemangel vorliegt?

Als erstes hat der Reisende einen Anspruch auf Abhilfe. Das bedeutet, falls ein Mangel vorliegt muss sich der Reiseveranstalter um die Behebung des Mangels kümmern. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit zur Selbstabhilfe. Wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht behebt, kann sich der Reisende selbst darum kümmern, dass der Mangel behoben wird. Das Risiko hierbei ist, dass der zuständige Richter im Nachhinein entscheiden kann, dass es sich nicht um einen Mangel, sondern um eine bloße Unannehmlichkeit handelt.

Dann hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung. Falls der angezeigte Reisemangel nicht umgehend vor Ort behoben werden kann, hat der Reisende einen Anspruch darauf, die restliche Reise in einem gleichwertigen Hotel zu verbringen (Art, Kategorie, Lage). Nach Beendigung der Reise hat der Reisende einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Höhe der Entschädigung obliegt der subjektiven Beurteilung des Richters und richtet sich nach der Reisemängeltabelle.