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Urheberrechte und gewerblicher Schutz

Eine Handreichung für Hotelpartner der Internetplattform Verwoehnwochenende

Schutzrechte am geistigen Eigentum

Geistiges Eigentum bezeichnet die Formen von Eigentum, denen Geisteswerke und keine materiellen Güter direkt zugeordnet sind. Grundsätzlich gliedert sich die Rechtsordnung in Urheberrechte (z.B. literarische und künstlerische Werken) und gewerblichen Schutz (Patente, Marken, Muster). Die Rechte an geistigem Eigentum sollen ermöglichen, einen wirtschaftlichen Nutzen des zu schützenden Gegenstandes zu ziehen und diesen Gegenstand vor Verfälschung zu schützen. Zahlreiche Schutzrechte bestehen auch im touristischen Sektor.

Umgang mit Bildmaterialien

Thematische Bilder und stimmige Bezeichnungen von Arrangements können zur Hotelbuchung anregen. Jedoch ist die Verwendung von Fremdmaterial mit klar definierten, rechtlichen Bedingungen verbunden. Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrecht sowohl den „Schöpfer“ (z.B. den Fotograf als Urheber) als auch das erschaffenen Werk (z.B. Bilder) geschützt. Ein Fotograf gilt als Urheber seines Bild und hat das Recht zu entscheiden, ob andere seine Bilder verwenden dürfen oder nicht. Um Dritte (juristische oder natürliche Personen) an seinen Bildern teilhaben zu lassen, kann der Fotograf den Bildern ein Nutzungsrecht einräumen und diese z.B. in lizenzfreie Bilddatenbanken wie Pixelio.de einstellen. Diese Bilder dürfen jedoch nicht einfach den Bilddatenbanken entnommen werden, um diese anschließend zur Präsentation im Angebot zu verwenden.

Bilder und Texte auf Schutzrechte prüfen

Um Verstöße gegen bestehende Rechte von Rechteinhabern zu vermeiden, achten Sie bei der Einstellung von Arrangements darauf, ausschließlich eigene Quellen zu verwenden. Verwenden Sie keine externen Bilder und Beschreibungen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritter. Prüfen Sie Ihr Angebotsspektrum in regelmäßigen Abständen auf Quellensicherheit und kritische Begriffe. Schutzrechte am geistigen Eigentum schließen Wortmarken mit ein. Verwöhnzauber und Kuschelgetuschel sind Beispiele für eingetragene Wortmarken. Die Listung und der Verkauf über Hoteleigene oder dritte Vertriebskanäle ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Verwoehnwochenende.de gestattet. Auch Marktbegleiter operieren mit eingetragenen Marken. Vor dem Hintergrund ist es ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers nicht gestattet, eingetragene Marken auf Verwoehnwochenende zu veröffentlichen. Demnach ist es ohne entsprechende Rechte beispielsweise untersagt, die Marken „Kuschelliebe“, „Well-Fit“, „Wellfit“ „Romantik Hotels“ auf Verwoehnwochenende.de online zu publizieren. Auch die Kombination mit Sonderzeichen wie Kuschel : Liebe ist nicht gestattet.

Schutzrechte auf Verwoehnwochenende

Auf dem Reiseportal Verwoehnwochenende gelten selbstverständlich alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Verwoehnwochenende.de hat entsprechendes Interesse daran, Rechtsverletzungen zu verhindern. Daher ist die Verwendung nicht eigener urheberrechtlich geschützter Bilder oder Texte ohne Einwilligung des Rechteinhabers unzulässig und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Grundsätzlich ist nicht Verwoehnwochenende.de sondern einzig der Hotelpartner für die Inhalte der Reiseangebote verantwortlich. Rechteinhaber müssen sich daher für alle Maßnahmen grundsätzlich an den Hotelpartner wenden.